31
Aug

Lieferketten Gesetz 

In Deutschland greift seit 2023 das neue Sorgfaltspflichtengesetz, das die Haftung von Unternehmen entlang der Wertschöpfungs- und Lieferkette für die Einhaltung von Menschenrechten erweitert.
Betroffene Firmen müssen künftig ein umfassendes Risikomanagement nachweisen, sonst drohen neben Imageschäden auch Bußgelder und Sanktionen.

Ist Ihr Unternehmen heute in der Lage, den Anforderungen des neuen Lieferkettengesetzes gerecht zu werden?
In seiner ersten Phase findet das Gesetz Anwendung bei Großbetrieben.
Was aus der Erfahrung darauf schließen lässt, dass Zulieferer und KMU’s zur Umsetzung maßgeblich beitragen werden müssen.

Wir haben in unserem Beitrag für Sie alle relevante Information zusammengefasst und den Versuch gewagt es weitestgehend allgemeinverständlich zu Formulieren. Am wichtigsten werden für Sie die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung sein.
Wie immer stehen wir Ihnen bei der Umsetzung mit Rat & Tat zur Seite.

Zielsetzung Mit dem Gesetz werden Unternehmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es entlang ihrer Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverstößen wie etwa Kinderarbeit kommt.  Bei direkten Zulieferern werden strengere Maßstäbe angelegt als bei den entfernteren Gliedern der Kette.
Geltungsbereich  Betreffen wird das Gesetz Großbetriebe, die mindestens 3000 Mitarbeiter beschäftigen. Ab 2024 sind dann auch Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 1000 Mitarbeitern betroffen.  Dazu werden etwa alle deutschen Großunternehmen gehören, die international tätig sind, und Produkte oder Materialien aus dem Ausland beziehen. Das betrifft beispielsweise Firmen aus der Auto- oder Textilindustrie und Unternehmen, die Rohstoffe oder chemische Produkte etwa aus Afrika oder Lateinamerika oder Technologie-Komponenten von asiatischen Lieferanten verwenden.
Bußgelder  Demnach müssen Unternehmen, die etwa keine Risikoanalyse erstellen, kein Beschwerdeverfahren einrichten oder festgestellte Menschenrechtsverstöße nicht wirksam abstellen, mit Geldbußen zwischen 100.000 und 800.000 Euro rechnen.  Bei Firmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz können bis zu zwei Prozent des Umsatzes als Strafe anfallen. Auch droht Firmen für bis zu drei Jahre der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn sie zu mindestens 175.000 Euro Geldbuße verurteilt worden sind.
Sorgfaltspflichten  Hauptbestandteil des neuen Lieferkettengesetzes soll die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen sein. Das deutsche Recht sah für Unternehmen bislang lediglich eine Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten innerhalb der Lieferkette vor. Nach dem neuen Lieferkettengesetz bestehen nunmehr weitere Sorgfaltspflichten  Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Lieferkettengesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in § 2 Abs. 1 LieferkettenG-E enthaltenen Rechtspositionen droht: Unversehrtheit von Leben und Gesundheit; Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit; Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit; Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen; Schutz vor Folter; Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, insbesondere durch offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel, das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden, das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten; Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen; Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst; Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung; Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit.